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   VG Frankfurt/Oder, 30.04.2019 - 5 K 242/15   

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VG Frankfurt/Oder, 30.04.2019 - 5 K 242/15 (https://dejure.org/2019,17256)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 30.04.2019 - 5 K 242/15 (https://dejure.org/2019,17256)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 30. April 2019 - 5 K 242/15 (https://dejure.org/2019,17256)
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  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 30.04.2019 - 5 K 242/15
    Als nichtsteuerliche Abgabe ist die Umlage somit dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) -, Rn. 36f.).Verfassungsrechtliche Bedenken wegen des in der Belastung mit der Abgabe liegenden Eingriffs in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG) bestehen nicht; die Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer als Lastengemeinschaft und die Umlegung der Kostenlast erscheinen nicht sachunangemessen oder übermäßig belastend (vgl. m.w.N. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 -, Rn. 16, juris).

    Als Nutznießer schulden die grundsteuerpflichtigen Eigentümer einen Solidarbeitrag zum Finanzierungssystem, das auch in Brandenburg für die Kosten der Gewässerunterhaltung eingeführt worden ist (zur Rechtslage in Sachsen-Anhalt BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) -, Rn. 33, juris).

    Unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip, das den Schuldner nichtsteuerlicher Abgaben vor einer sachunangemessenen Belastung schützt, können die Kläger nicht verlangen, als Waldbesitzer von der Umlage ganz oder teilweise freigestellt zu werden (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) -, Rn. 37, juris).

    Dem hat der Landesgesetzgeber in § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BbgWG rechtlich bedenkenfrei Rechnung getragen, wenn Maßstab für die Umlage die vom jeweiligen Verband erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) -, Rn. 40f., juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 13.05

    Gewässerunterhaltung, Umlagegebühr, Unterhaltungspflicht, Übertragbarkeit,

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 30.04.2019 - 5 K 242/15
    Als nichtsteuerliche Abgabe ist die Umlage somit dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) -, Rn. 36f.).Verfassungsrechtliche Bedenken wegen des in der Belastung mit der Abgabe liegenden Eingriffs in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG) bestehen nicht; die Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer als Lastengemeinschaft und die Umlegung der Kostenlast erscheinen nicht sachunangemessen oder übermäßig belastend (vgl. m.w.N. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 -, Rn. 16, juris).

    Es umfasst - über den Abfluss von Niederschlagswasser in die Vorflut hinaus - sämtliche Wechselwirkungen, die zwischen den Flächen und dem Wasser- sowie Naturhaushalt im Wassereinzugsgebiet bestehen und die bei der Entscheidung über Gewässerunterhaltungsmaßnahmen abzuwägen sind (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2006 - 9 B 13.05 - LKV 2007, 374f. juris).

    Vielmehr ist für eine gleichmäßige Heranziehung der Grundeigentümer erforderlich, aber auch ausreichend, dass jede Fläche eines Gewässereinzugsgebiets in der Natur in einer mehr oder weniger ausgeprägten Beziehung zum Wasserhaushalt steht und diese qualitative Beziehung mit der flächenmäßigen Ausdehnung der Grundstücke im Gemeindegebiet auch quantitativ hinreichend erfasst wird (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 -, Rn. 21, juris).

  • BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 30.04.2019 - 5 K 242/15
    Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder mangels Entgeltcharakter nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedarf (BVerwGE 42, 210 sowie Beschluss vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 64.87 - Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1, S. 2; BVerwG, Beschluss vom 04. Juni 2002 - 9 B 15/02 -, Rn. 15, juris).

    Dieser Vorteil wird zulässigerweise gesetzlich vermutet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 a.a.O. Rn. 18).

  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70

    Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 30.04.2019 - 5 K 242/15
    Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder mangels Entgeltcharakter nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedarf (BVerwGE 42, 210 sowie Beschluss vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 64.87 - Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1, S. 2; BVerwG, Beschluss vom 04. Juni 2002 - 9 B 15/02 -, Rn. 15, juris).

    Denn eine Stufung z.B. nach der Qualität und dem Ertrag des Bodens oder eine Ausnahme für Grundstücke, von denen kein Wasser dem zu unterhaltenden Gewässer zufließt, sieht das WHG - verfassungsrechtlich unbedenklich - nicht vor (Czychowski/Reinhardt, WHG 11. Auflage, § 40 Rn. 24 u.a. unter Hinweis auf BVerwGE 42, 210-222).

  • BVerwG, 03.07.1992 - 7 B 149.91

    Kommunale Selbstverwaltung - Erlaß einer Ortssatzung - Ersatzvornahme -

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 30.04.2019 - 5 K 242/15
    Dies rechtfertigt die generalisierende Annahme, dass "jedes Grundstück ... schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert" (so Beschluss vom 3. Juli 1992 - BVerwG 7 B 149.91 - Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 3 S. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 33.70

    Satzung eines Wasserverbands muss keinen Billigkeitserlass von Beiträgen vorsehen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 30.04.2019 - 5 K 242/15
    Da sie selbst mit den Anforderungen des Gleichheitssatzes in Einklang steht, ist dieser kein geeignetes Korrektiv gegenüber einem Verwaltungsakt, in dem der rechtssatzmäßig festgelegte Beitragsmaßstab für den Einzelfall seinen konkreten Niederschlag findet (so schon BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - IV C 33.70 -, BVerwGE 42, 222-229, Rn. 23, juris; zu den Argumenten des Klägers zu 1 genauso u.a. rechtskräftiges Urteil des Einzelrichters vom 15. Juni 2016 - VG 5 K 516/12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2018 - 12 N 29.18

    Festsetzung der nach Einzugsgebieten zu bestimmenden Verbandsgebietsgrenzen;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 30.04.2019 - 5 K 242/15
    Denn der Gesetzgeber hatte den Flächenmaßstab für die Umlegung der Verbandsbeiträge verbindlich vorgeschrieben (st. Rspr. vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Oktober 2018 - OVG 12 N 29.18 - juris Rn.5 m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Oder, 27.02.2019 - 5 K 522/14

    Rechtmäßigkeit eines Umlagebescheides betreffend die Gewässerunterhaltungsumlage

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 30.04.2019 - 5 K 242/15
    Im Lichte der hier maßgeblichen Legaldefinition in § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F. gilt der Flächenmaßstab auch für die Verwaltungskosten (vgl. zuletzt Urteil der erkennenden Kammer vom 27. Februar 2019 - VG 5 K 522/14).
  • BVerwG, 21.10.1987 - 7 B 64.87

    Zweckverbandsrecht - Verwaltungsprozessrecht - Beigeladener Gewerbetreibender -

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 30.04.2019 - 5 K 242/15
    Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder mangels Entgeltcharakter nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedarf (BVerwGE 42, 210 sowie Beschluss vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 64.87 - Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1, S. 2; BVerwG, Beschluss vom 04. Juni 2002 - 9 B 15/02 -, Rn. 15, juris).
  • FG Hessen, 30.01.2006 - 7 K 2467/01

    Klagebefugnis einer Bruchteilsgemeinschaft; Wegfall der Steuerfreiheit eines

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 30.04.2019 - 5 K 242/15
    Denn im Falle einer Bruchteilsgemeinschaft im Sinn des § 741 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB steht nach § 744 Abs. 1 BGB die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes den Teilhabern gemeinschaftlich zu und nach § 747 Satz 2 BGB können die Teilhaber über den gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen nur gemeinschaftlich verfügen (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 30. Januar 2006 - 7 K 2467/01 -, Rn. 20 - 22, juris).
  • VG Greifswald, 21.04.2016 - 3 A 252/14

    Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen eines Wasser- und Bodenverbandes

  • VG München, 26.03.2018 - M 10 K 15.542

    Rechtsschutz gegen Abfallgebührenbescheid

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